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Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

für die Erbringung von Leistungen der GMS Reinigungsservice GmbH, Hanauer Landstr. 2b, 63517 Rodenbach, Geschäftsführer Mustafa Omar

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Art, Umfang, Auftragsdauer, Mindestlaufzeit und Kündigung
§ 3 Objekteinweisung, Zugang und Baustellensicherheit
§ 4 Leistungen GMS Reinigungsservice GmbH
§ 5 Umfang und Durchführung der Leistungen
§ 6 Reinigungsmittel, Geräte, Maschinen und Arbeitsbühnen
§ 7 Leistungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 8 Reklamationen, Abnahme und Nachbesserung
§ 9 Vergütung
§ 10 Haftung und Haftungsbegrenzung
§ 11 Abwerbung
§ 12 Rechtsnachfolge
§ 13 Preisänderungen gegenüber Unternehmern
§ 14 Preisänderungen gegenüber Verbrauchern
§ 15 Nichtabnahme, Absage, fehlende Mitwirkung und pauschalierter Schadensersatz
§ 16 Unterbrechung der Reinigung / Höhere Gewalt
§ 17 Datenschutz
§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen der GMS Reinigungsservice GmbH, Hanauer Landstr. 2b, 63517 Rodenbach, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, sofern sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
  2. Der Auftraggeber erkennt durch Vertragsabschluss, Unterzeichnung der Auftragsbestätigung, schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots, Aufgabe einer Bestellung oder sonstige eindeutige Beauftragung in Textform ausdrücklich an, dass diese AGB Vertragsbestandteil werden.
  3. Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder mit sonstiger Beauftragung bestätigt der Auftraggeber, dass ihm diese AGB vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurden oder über die Internetseite des Auftragnehmers unter www.gms-reinigungsservice-gmbh.de/agb/ abrufbar waren, er die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, und er mit deren Geltung einverstanden ist.
  4. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten diese AGB in der jeweils zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung, sofern der Auftraggeber hierauf hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
  5. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich in Textform bestätigt.
  6. Mündliche, telefonische oder sonstige Nebenabreden sowie Vereinbarungen mit Mitarbeitern oder Außendienstmitarbeitern des Auftragnehmers sind nur verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer in Textform bestätigt wurden. Individuelle schriftliche Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Art, Umfang, Auftragsdauer, Mindestlaufzeit und Kündigung

  1. Art, Umfang, Leistungsintervall, Häufigkeit und Dauer der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform.
  2. Wiederkehrende Leistungen, insbesondere „1x jährlich“, „2x jährlich“, „halbjährlich“, „quartalsweise“, „monatlich“ oder „wöchentlich“, gelten als Laufzeitvertrag, sofern nicht ausdrücklich eine einmalige Ausführung vereinbart wurde.
  3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate.
  4. Ein vereinbarter Preis „pro Einsatz“ gilt für die einzelne Ausführung. Bei vereinbartem Turnus und Mindestlaufzeit bleibt der Vertrag dennoch für die gesamte Mindestvertragslaufzeit verbindlich.
  5. Bei „1x jährlich“ umfasst der Vertrag während der Mindestlaufzeit mindestens zwei Einsätze, bei „2x jährlich“ mindestens vier Einsätze. Entsprechendes gilt für andere Leistungsintervalle.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen während der Mindestvertragslaufzeit abzunehmen und deren Durchführung zu ermöglichen.
  7. Eine ordentliche Kündigung während der Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  8. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
  9. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. Nach der Verlängerung kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  10. Der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Preis gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, für das erste Vertragsjahr bzw. den genannten Leistungszeitraum. Preisanpassungen ab dem zweiten Vertragsjahr oder bei Vertragsverlängerung richten sich nach diesen AGB.
  11. Kündigungen, Absagen und Terminverschiebungen bedürfen mindestens der Textform, insbesondere per E-Mail, Brief oder Telefax.

§ 3 Objekteinweisung, Zugang und Baustellensicherheit

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Tätigkeitsbeginn in das Objekt bzw. die Baustelle einzuweisen und auf bekannte Gefahren, Besonderheiten, empfindliche Oberflächen, Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsvorschriften, Alarmanlagen, Schließsysteme und technische Anlagen hinzuweisen.
  2. Bei Arbeiten auf Baustellen ist der Auftraggeber für die allgemeine Baustellensicherheit, Baustellenkoordination, Sicherung der Arbeitsbereiche, Zugangswege, Gerüste, Absturzsicherungen sowie die Abstimmung mit anderen Gewerken verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Bauleitung, Bauüberwachung, SiGeKo-Funktion oder Koordination anderer Gewerke.Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Zugangswege, Arbeitsbereiche, Stellflächen und Einsatzflächen für Maschinen, Geräte, Arbeitsbühnen oder sonstige Hilfsmittel rechtzeitig frei, geeignet, tragfähig und sicher nutzbar sind.
  3. Der Auftragnehmer ist für die Organisation, Unterweisung und Arbeitssicherheit seiner eigenen Mitarbeiter im Rahmen seines eigenen Leistungsbereichs verantwortlich.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, zu unterbrechen oder zu verschieben, wenn das Objekt, die Baustelle, Zugangswege oder Arbeitsbereiche nicht ausreichend gesichert oder nicht frei zugänglich sind oder erforderliche Informationen, Freigaben oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers fehlen.
  5. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die mindestens alle 14 Kalendertage ausgeführt werden, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer erforderliche Schlüssel, Transponder, Zugangscodes oder sonstige Zugangsmittel übergeben. Eine Pflicht zur Schlüsselübergabe besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Wird kein Zugangsmittel übergeben, hat der Auftraggeber den rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zu den vereinbarten Leistungsbereichen sicherzustellen. Bei einmaligen, unregelmäßigen oder in größeren Abständen als 14 Kalendertage wiederkehrenden Leistungen hat der Auftraggeber den Zugang zum vereinbarten Termin selbst oder durch eine beauftragte Person zu ermöglichen.
  7. Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Mehraufwand oder Leistungsausfälle aufgrund fehlender Einweisung, fehlender Sicherung, fehlender Freigaben, fehlender Zugangsmittel oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers können nach den vereinbarten oder üblichen Preisen gesondert berechnet werden.
  8. Für Schlüsselverluste und Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 10 dieser AGB, soweit diese schuldhaft durch den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
  9. Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb des betreuten Objekts ein Firmenschild oder einen Hinweis auf die Betreuung durch den Auftragnehmer anzubringen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 4 Leistungen GMS Reinigungsservice GmbH

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis, im Angebot, im Reinigungsvertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen durch eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter sowie geeignete Nachunternehmer oder Subunternehmer ausführen zu lassen. Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich, sofern die vereinbarte Leistung fachgerecht und entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang erbracht wird.
  3. Die Auswahl, Einteilung, Weisung und Überwachung der eingesetzten Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Nachunternehmer und Subunternehmer obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.
  4. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verantwortlich.
  5. Abweichungen in der konkreten personellen Besetzung sind zulässig, sofern der vereinbarte Leistungsumfang und Leistungsstandard gewahrt bleibt.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung unverzüglich zu prüfen. Reklamationen, Abnahme, Nachbesserung und die Folgen verspäteter oder unterlassener Reklamationen richten sich nach § 8 dieser AGB.
  7. Nach Beendigung des Vertrages sind überlassene Schlüssel oder Zugangsmittel unverzüglich zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte wegen fälliger offener Forderungen bleiben, soweit gesetzlich zulässig, vorbehalten.
  8. Das eingesetzte Personal ist zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Es ist nicht berechtigt, ohne Auftrag oder Erlaubnis Schriftstücke, Akten, Schränke, Schreibtische, Elektrogeräte oder sonstige Behältnisse zu öffnen.
  9. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich beim Auftraggeber oder einer von ihm benannten Stelle abzugeben.

§ 5 Umfang und Durchführung der Leistungen

  1. Die vereinbarten Leistungen und deren Umfang ergeben sich aus dem Angebot, dem Leistungsverzeichnis, dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung.
  2. Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Auftrags. Zusätzliche Arbeiten, Sonderleistungen oder Mehraufwand werden gesondert berechnet, sofern sie vom Auftraggeber beauftragt oder durch Umstände aus dessen Verantwortungsbereich erforderlich werden.
  3. Der Auftraggeber hat die für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen. Die zu bearbeitenden Bereiche müssen frei zugänglich, geräumt, nutzbar und zur Durchführung der vereinbarten Leistungen geeignet sein.
  4. Hindernisse, Fahrzeuge, Gegenstände, Waren, Möbel, Baumaterialien, Abfälle oder sonstige Erschwernisse sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu entfernen, soweit diese die Durchführung behindern oder verzögern können.
  5. Sind Flächen, Räume, Anlagen oder Teilbereiche zum vereinbarten Termin nicht zugänglich, blockiert, nicht vorbereitet oder aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht bearbeitbar, gilt die Leistung insoweit als ordnungsgemäß angeboten. Ein Anspruch auf Rechnungskürzung, Gutschrift oder kostenlose Nachholung besteht nicht. Mehraufwand, Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten können gesondert berechnet werden.
  6. Turnusmäßige Leistungen werden grundsätzlich an Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten ausgeführt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  7. Bei turnusmäßigen oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wird die Vergütung auf Grundlage des vereinbarten Leistungsintervalls und der geplanten Einsätze kalkuliert. Als geplante Einsätze gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde: wöchentlich 52 Einsätze, 14-tägig 26 Einsätze, monatlich 12 Einsätze, 4x jährlich 4 Einsätze, 2x jährlich 2 Einsätze und 1x jährlich 1 Einsatz pro Vertragsjahr.
  8. Bei turnusmäßigen Leistungen können rechtzeitig mitgeteilte urlaubsbedingte oder sonstige planbare Ausfälle pro Vertragsjahr ohne Berechnung berücksichtigt werden: bei wöchentlicher Leistung bis zu 4 Einsätze, bei 14-tägiger Leistung bis zu 2 Einsätze und bei monatlicher Leistung bis zu 1 Einsatz. Voraussetzung ist, dass der Ausfall dem Auftragnehmer mindestens 7 Kalendertage vor dem geplanten Termin in Textform mitgeteilt wird.
  9. Kostenfreie Ausfälle sind nicht auf das nächste Vertragsjahr übertragbar und begründen keinen Anspruch auf kostenlose Nachholung. Wünscht der Auftraggeber einen Ersatztermin, kann der Auftragnehmer diesen nach Abstimmung anbieten; der Ersatztermin gilt als regulärer Einsatz.
  10. Fällt ein vereinbarter Reinigungsturnus auf einen gesetzlichen Feiertag, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung nach vorheriger Abstimmung am vorherigen oder am darauffolgenden Werktag auszuführen. Ein Anspruch auf Rechnungskürzung oder Gutschrift besteht dadurch nicht.
  11. Kann ein Einsatz aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, insbesondere wegen Urlaub, Abwesenheit, Betriebsschließung, fehlendem Zugang, fehlender Freigabe oder nicht vorbereiteter Bereiche, und ist kein kostenfreier Ausfall nach Nr. 8 gegeben, bleibt der vereinbarte Preis pro Einsatz geschuldet.
  12. Der Auftragnehmer kann nach Abstimmung einen Ersatztermin anbieten. Wünscht oder ermöglicht der Auftraggeber keinen Ersatztermin, besteht kein Anspruch auf Rechnungskürzung, Gutschrift oder kostenlose Nachholung.
  13. Terminabsagen oder Ausfälle sind dem Auftragnehmer mindestens 7 Kalendertage vor dem Termin in Textform mitzuteilen. Erfolgt die Absage später oder sind Personal, Anfahrt, Material, Maschinen oder Zeit bereits eingeplant, kann der Einsatz oder der entstandene Aufwand berechnet werden.
  14. Wasser, Strom, Entsorgungsmöglichkeiten, Zufahrten, Stellflächen und sonstige erforderliche bauseitige Voraussetzungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenfrei bereitzustellen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  15. Stellt sich vor Ort heraus, dass der Verschmutzungsgrad, der Zustand der Flächen, die Nutzung des Objekts, die Zugänglichkeit, der Umfang oder der erforderliche Aufwand erheblich von den Angaben des Auftraggebers oder der Grundlage des Angebots abweicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand gesondert zu berechnen oder ein angepasstes Angebot zu unterbreiten.
  16. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistung, jedoch keinen bestimmten Erfolg, soweit dieser aufgrund Alter, Zustand, Materialbeschaffenheit, Vorbeschädigung, Abnutzung, Nutzung, Witterungseinflüssen oder Art der Verschmutzung nicht erreichbar ist. 

§ 6 Reinigungsmittel, Geräte, Maschinen und Arbeitsbühnen

  1. Der Auftragnehmer stellt die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel zur Verfügung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Verbrauchsmaterialien wie Toilettenpapier, Papierhandtücher, Seife, Müllbeutel oder sonstige Hygiene- und Verbrauchsartikel sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern deren Lieferung durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Die Auswahl der eingesetzten Reinigungsmittel, Geräte und Maschinen erfolgt durch den Auftragnehmer. Besondere Vorgaben zu Oberflächen, Materialien, Beschichtungen oder empfindlichen Bereichen sind vom Auftraggeber vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen.
  4. Stellt der Auftraggeber eigene Reinigungsmittel, Geräte, Maschinen oder Materialien zur Verfügung oder verlangt deren Verwendung, haftet der Auftragnehmer für daraus entstehende Schäden, Mängel oder Reinigungsergebnisse nur, soweit gesetzlich zwingend.
  5. Wasser, Strom, Entsorgungsmöglichkeiten, Zufahrten, Stellflächen sowie Lager- oder Abstellmöglichkeiten für Material, Maschinen und Geräte sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenfrei bereitzustellen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  6. Besondere Geräte, Maschinen, Arbeitsbühnen, Steiger, Sondermaschinen, Mietgeräte oder Spezialmittel können gesondert berechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
  7. Arbeitsbühnen, Steiger und vergleichbare Mietgeräte werden grundsätzlich nach Tagesmiete berechnet, auch wenn sie nur stundenweise oder für einen Teil des Tages genutzt werden. Die Kosten können je Einsatz variieren.
  8. Kann ein reserviertes Mietgerät aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig eingesetzt werden, trägt der Auftraggeber die entstandenen Miet-, Transport-, Bereitstellungs-, Storno-, Warte- und Ausfallkosten.
  9. Bei Einsätzen auf Privatgrundstücken hat der Auftraggeber geeignete, tragfähige und frei zugängliche Einsatzflächen sicherzustellen. Bei Einsätzen im öffentlichen Bereich hat der Auftraggeber erforderliche Genehmigungen, Absperrungen, Beschilderungen und Sicherungsmaßnahmen rechtzeitig zu veranlassen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  10. Stellt der Auftraggeber Arbeitsbühnen, Gerüste, Maschinen oder sonstige Arbeitsmittel selbst bereit, ist er für deren Eignung, Prüfung, Zulassung, Versicherung und sicheren Zustand verantwortlich. Daraus entstehende Schäden, Ausfälle oder Selbstbeteiligungen trägt der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  11. Verzögerungen, Mehraufwand oder Leistungsausfälle wegen fehlender oder ungeeigneter Wasser-, Strom-, Entsorgungs-, Stellflächen-, Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeiten können gesondert berechnet werden.

§ 7 Leistungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer je Wirtschaftseinheit rechtzeitig und kostenfrei das für die Durchführung der Leistungen erforderliche Wasser, Strom, geeignete Zugänge, Zufahrten, Stellflächen sowie erforderliche Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Bei größeren Objekten oder laufenden Leistungen stellt der Auftraggeber, soweit erforderlich und möglich, einen geeigneten und verschließbaren Raum für Material, Geräte und Maschinen zur Verfügung.
  3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die zu bearbeitenden Bereiche zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt, nutzbar und sicher erreichbar sind.
  4. Erforderliche Schlüssel, Transponder, Zugangscodes, Freigaben, Ansprechpartner oder sonstige Zugangsmöglichkeiten sind rechtzeitig bereitzustellen, sofern der Zugang nicht anderweitig durch den Auftraggeber sichergestellt wird.
  5. Bei größeren Objekten, Baustellen, turnusmäßigen Leistungen oder organisatorisch aufwendigen Einsätzen hat der Auftraggeber einen zuständigen Ansprechpartner zu benennen, der für Abstimmungen, Freigaben und Rückfragen erreichbar ist.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeits- oder Leistungsnachweise nach Durchführung der Arbeiten zu prüfen und zu unterzeichnen. Unterbleibt die Unterzeichnung ohne berechtigten Grund oder erfolgt keine Reklamation innerhalb der vereinbarten Frist, gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht.
  7. Werden zusätzliche Leistungen, Sonderarbeiten, Notfalleinsätze, Wartezeiten oder längere Arbeitszeiten erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht, gelten diese als gesonderter Auftrag und können zusätzlich berechnet werden.
  8. Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Leistungsausfälle oder Mehraufwand, die durch fehlende Mitwirkung, fehlende Zugänge, fehlende Freigaben, fehlende Ansprechpartner, blockierte Flächen oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, können gesondert berechnet werden.

§ 8 Reklamationen, Abnahme und Nachbesserung

  1. Der Auftraggeber hat die Leistungen unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten vor Ort zu prüfen und erkennbare Mängel sofort anzuzeigen.
  2. Bei mehrtägigen Einsätzen sind die jeweils an diesem Tag ausgeführten Leistungen noch am selben Tag nach Arbeitsende zu prüfen und etwaige Mängel sofort anzuzeigen.
  3. Offensichtliche Mängel sind sofort vor Ort zu rügen, damit der Auftragnehmer die Möglichkeit zur direkten Nachbesserung erhält.
  4. Erfolgt keine rechtzeitige Reklamation oder wird keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, soweit keine verdeckten Mängel vorliegen.
  5. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  6. Bei berechtigter Reklamation ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt. Rechnungskürzungen oder Minderungen sind erst zulässig, wenn eine berechtigte Nachbesserung verweigert wurde oder fehlgeschlagen ist.
  7. Bei Arbeiten auf Stundenbasis wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abgerechnet. Weitere Arbeiten, Nacharbeiten, erneute Anfahrten oder zusätzliche Wünsche werden zusätzlich nach Zeitaufwand berechnet, sofern sie nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel beruhen.
  8. Ungerechtfertigte Reklamationen können mit dem entstandenen Aufwand, insbesondere Prüfung, Anfahrt, Wartezeit oder erneuter Reinigungsleistung, gesondert berechnet werden.
  9. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Durchführung, jedoch keinen bestimmten Reinigungserfolg, wenn dieser wegen Alter, Zustand, Vorbeschädigung, Material, Abnutzung oder Art der Verschmutzung nicht erreichbar ist.

§ 9 Vergütung

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu zahlen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
  2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise vereinbart wurden oder eine gesetzliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt.
  3. Pauschalpreise gelten nur für den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen, Mehraufwand, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Entsorgungskosten, Mietgeräte, Arbeitsbühnen, Sondermaschinen oder sonstige Nebenkosten können gesondert berechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten sind.
  4. Bei Leistungen auf Stundenbasis wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abgerechnet. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Rüstzeiten, Ladezeiten, Entsorgungsfahrten und sonstiger Mehraufwand aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers können zusätzlich berechnet werden.
  5. Bei umfangreichen, mehrtägigen oder fortlaufenden Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Leistungen, Material, Mietgeräte, Entsorgungskosten oder sonstige angefallene Kosten zu verlangen.
  6. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres können Zuschläge gesondert berechnet werden, sofern diese Leistungen vereinbart oder vom Auftraggeber gewünscht wurden.
  7. Werden vom Auftragnehmer zusätzliche Leistungen, Sonderarbeiten, kleinere Reparaturen, Notfall- oder Nothilfemaßnahmen erbracht, werden diese gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  8. Auftraggeber, die im Namen von Dritten, insbesondere Eigentümergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus dem erteilten Auftrag, sofern das Vertretungsverhältnis und der vertretene Dritte bei Vertragsschluss nicht vollständig und in Textform offengelegt wurden.
  9. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen sowie weitere Verzugsschäden, Mahnkosten, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
  10. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Kalendertagen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weiteren Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
  11. Bei Zahlungsverzug von mehr als 4 Wochen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
  12. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug oder verhindert er die Durchführung der Leistung, gelten die Regelungen zum pauschalierten Schadensersatz gemäß § 15 dieser AGB.
  13. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Zahlungen an Personal des Auftragnehmers gelten nicht als Zahlung an den Auftragnehmer, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht ausdrücklich in Textform hierzu angewiesen hat.
  14. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.

§ 10 Haftung und Haftungsbegrenzung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen schuldhaft verursacht werden.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Für Schäden, die durch Mängel, Vorschäden, ungeeignete Materialien, empfindliche oder bereits beschädigte Oberflächen, unzureichende Objektbeschaffenheit, Betriebsstörungen, fehlende Mitwirkung, falsche Angaben oder besondere Risiken im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Vorschäden, empfindliche Oberflächen, besondere Materialien, technische Anlagen, Sicherheitsrisiken oder sonstige Besonderheiten vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
  5. Der Auftraggeber hat empfindliche, zerbrechliche, lose, wertvolle oder nicht zu reinigende Gegenstände vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen. Für Schäden an solchen Gegenständen haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese schuldhaft verursacht wurden.
  6. Haftpflichtansprüche sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
  7. Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
  8. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung.
  9. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 11 Abwerbung

  1. Das Abwerben oder der Versuch des Abwerbens von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Nachunternehmern, Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.
  2. Diese Regelung gilt nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Unter Abwerbung oder versuchter Abwerbung ist jede unmittelbare oder mittelbare Kontaktaufnahme, Beeinflussung oder Vereinbarung zu verstehen, die darauf gerichtet ist, eingesetztes Personal des Auftragnehmers während oder nach dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar für eigene Zwecke zu beschäftigen oder einzusetzen.
  4. Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
  5. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes der betroffenen Arbeitskraft verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 12 Rechtsnachfolge

  1. Der Vertrag bleibt bei Rechtsnachfolge, Eigentümerwechsel, Objektverkauf, Verwaltungswechsel, Firmenänderung, Umwandlung oder sonstigen rechtlichen Veränderungen im Bereich des Auftraggebers grundsätzlich bestehen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Rechtsnachfolger, neuen Eigentümer, neuen Verwalter oder sonstigen Vertragspartner auf das bestehende Vertragsverhältnis hinzuweisen und dem Auftragnehmer die entsprechenden Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
  3. Bei Tod eines Verbrauchers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, soweit der Vertrag nicht überwiegend auf die persönlichen Belange des Auftraggebers zugeschnitten war oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  4. Rechtsänderungen, Umfirmierungen, Umwandlungen oder Rechtsnachfolge im Bereich des Auftragnehmers berühren den Bestand des Vertrages nicht.

§ 13 Preisänderungen gegenüber Unternehmern

  1. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Preise bei laufenden, wiederkehrenden oder turnusmäßigen Leistungen angemessen anzupassen.
  2. Eine Preisanpassung ist insbesondere zulässig bei gestiegenen Lohn- und Lohnnebenkosten, gesetzlichen oder tariflichen Mindestlöhnen, Material-, Maschinen-, Energie-, Kraftstoff-, Entsorgungs-, Versicherungs-, Verwaltungs- oder sonstigen Betriebskosten sowie bei allgemeinen Kostensteigerungen, Inflation oder veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
  3. Bei Unternehmern beträgt die jährliche Preisanpassung ab dem zweiten Vertragsjahr grundsätzlich mindestens 20 % auf den bisherigen Nettobetrag, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde und die Kostenentwicklung, der organisatorische Aufwand, der Personalaufwand, der maschinelle Aufwand oder die Marktbedingungen dies rechtfertigen.
  4. Eine darüberhinausgehende angemessene Anpassung bleibt zulässig, wenn die tatsächliche Kostenentwicklung, der Leistungsumfang oder besondere Umstände des Einsatzes dies rechtfertigen.
  5. Die Preisanpassung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Art der Leistung, des Leistungsumfangs, der Kostenentwicklung sowie des organisatorischen, personellen und maschinellen Aufwands.
  6. Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt der neue Preis als angenommen. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber in der Mitteilung ausdrücklich auf die Frist, die Bedeutung seines Schweigens und die Rechtsfolge hingewiesen wurde.
  7. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der vereinbarte Preis, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, nur für das erste Vertragsjahr bzw. den im Angebot genannten Leistungszeitraum. Ab dem zweiten Vertragsjahr und bei Vertragsverlängerungen bleiben Preisanpassungen nach dieser Regelung vorbehalten.

§ 14 Preisänderungen gegenüber Verbrauchern

  1. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgen Preisänderungen bei laufenden oder wiederkehrenden Leistungen nur, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.
  2. Sachliche Gründe sind insbesondere gestiegene Lohn- und Lohnnebenkosten, gesetzliche oder tarifliche Mindestlöhne, Material-, Maschinen-, Energie-, Kraftstoff-, Entsorgungs-, Versicherungs-, Verwaltungs- oder sonstige Betriebskosten.
  3. Bei Verbrauchern kann die jährliche Preisanpassung ab dem zweiten Vertragsjahr bis zu 10 % auf den bisherigen Bruttopreis betragen, sofern die Kostenentwicklung dies rechtfertigt.
  4. Eine höhere Preisanpassung ist nur zulässig, wenn sie dem Verbraucher vor Wirksamwerden als neuer Preis in Textform angeboten und von diesem ausdrücklich in Textform bestätigt wird.
  5. Die Preisanpassung wird dem Verbraucher spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
  6. Erhöht sich der Preis bei einem laufenden Vertrag, ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.

§ 15 Nichtabnahme, Absage, fehlende Mitwirkung und pauschalierter Schadensersatz

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen während der Vertragslaufzeit abzunehmen und deren Durchführung zu ermöglichen.
  2. Verhindert der Auftraggeber die Durchführung, sagt er einen Einsatz ohne wichtigen Grund ab, stellt er erforderliche Zugänge, Freigaben oder Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig bereit oder beendet er den Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit ohne wichtigen Grund, kann der Auftragnehmer pauschalierten Schadensersatz verlangen.
  3. Gegenüber Unternehmern beträgt der pauschalierte Schadensersatz 60 % des vereinbarten Nettopreises der noch ausstehenden Einsätze innerhalb der Mindestlaufzeit.
  4. Gegenüber Verbrauchern beträgt der pauschalierte Schadensersatz 30 % des vereinbarten Bruttopreises der noch ausstehenden Einsätze innerhalb der Mindestlaufzeit.
  5. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
  7. Bereits konkret entstandene und nachweisbare Kosten, insbesondere für Anfahrt, Personalplanung, Maschinenreservierung, Mietgeräte, Material, Genehmigungen oder organisatorische Vorbereitung, können ersetzt verlangt werden, soweit sie nicht bereits durch den pauschalierten Schadensersatz abgegolten sind.

§ 16 Unterbrechung der Reinigung / Höhere Gewalt

  1. Bei Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturereignissen, Pandemien, Energieausfällen, Betriebsstörungen, Lieferengpässen, Personal- oder Maschinenausfall sowie sonstiger höherer Gewalt kann der Auftragnehmer die Leistung ganz oder teilweise unterbrechen, verschieben oder zweckentsprechend umstellen, soweit die Ausführung unmöglich, unzumutbar oder erheblich erschwert wird.
  2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich und bietet, soweit möglich und zumutbar, einen Ersatztermin oder eine angepasste Durchführung an.
  3. Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafe, Schadensersatz oder Minderung bestehen nicht, soweit der Auftragnehmer die Unterbrechung, Verschiebung oder Umstellung nicht zu vertreten hat.
  4. Vergütungsansprüche bleiben nur bestehen, soweit Leistungen bereits erbracht wurden oder die Durchführung aus Gründen unterbleibt, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen.

§ 17 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses sowie nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
  2. Geschäftlich erforderliche Daten können, soweit gesetzlich zulässig, elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
  4. Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten Daten.
  5. Der Auftragnehmer darf den Namen des Auftraggebers und dessen Logo nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz verwenden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes zulässig ist.

§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  5. Soweit diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.
  6. Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Stand 01/2026